RETRONIC GMBH
ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBESTIMMUNGEN ZUR VERWENDUNG GEGENÜBER UNTERNEHMERN
STAND 3. JUNI 2023 | Download als PDF
§1 Allgemeines
1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Retronic GmbH (Verkäufer) mit Sitz in Hamburg, eingetragen in Handelsregister des Amtsgericht Hamburg – HRB 57052 – Umsatzsteuer-Identitäts-Nr.: DE167894491 – (in der Folge: „Verkäufer“ oder „wir“) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Die nachfolgenden Bedingungen haben Gültigkeit für alle unsere Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen und werden Inhalt des Vertrages. Sie gelten nicht, wenn unser Vertragspartner eine Privatperson ist und nicht beruflich oder gewerblich handelt. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Besteller sie seiner Bestellung oder sonstigen Erklärung zugrunde gelegt hat.
1.3 Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.
§2 Angebote und Aufträge
2.1 Unsere Angebote sind frei bleibend, sofern sie nicht in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet sind. Ein wirksamer Vertrag kommt daher erst durch unsere Auftragsbestätigung oder die Auslieferung der Ware zustande.
2.2 Bestellungen/Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von sieben Tagen, gerechnet vom Tage des Zugangs der Bestellungen/Aufträge an, annehmen. Als Annahme gilt auch die Zusendung der bestellten Ware.
2.3 Maßangaben, Gewichte, Abbildungen, Zeichnungen sowie andere Unterlagen, die zu unseren unverbindlichen Angeboten gehören, bleiben in unserem Eigentum und sind nur annähernd maßgebend. Nur bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns können sie verbindlicher Vertragsinhalt werden.
2.4 Der Besteller ist berechtigt, unzutreffende Angaben oder Eingaben seiner Bestellung innerhalb von 24 Stunden schriftlich zu berichtigen. Ein Widerrufsrecht ist ausgeschlossen.
§3 Zweifelhafte Zahlungsfähigkeit
3.1 Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers begründen, können wir weitere Lieferungen von einer Vorauszahlung der Ware durch den Besteller abhängig machen. Wir können dem Besteller für die Vorauszahlung der Ware eine angemessene Frist setzen und vom Vertrag zurücktreten, wenn die Vorauszahlung nicht fristgemäß bei uns eingeht; der Besteller kann statt der Vorauszahlung Sicherheit durch Bankbürgschaft leisten. Haben wir die Ware bereits geliefert, so wird der Kaufpreis ungeachtet vereinbarter Zahlungsfristen sofort ohne Abzug fällig.
3.2 Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers sind unter anderem dann begründet, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen gestellt wurde oder er Zahlungen an uns oder Dritte nicht pünktlich leistet.
§4 Preise
4.1 Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang und verstehen sich in EURO oder US-Dollar ab Werk zuzüglich Verpackung und der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Währung wird in allen Kommunikationen eindeutig ausgewiesen. Sofern wir Waren auf einem dem US-Dollar als maßgebliche Währung zugänglichen Markt beziehen, werden wir in den vorbezeichneten Auftragsbestätigungen die Preise in US-Dollar oder EURO mit einem entsprechenden tagesaktuellen Wechselkurs US-Dollar : EURO ausweisen. Bei Änderungen des Wechselkurses um mehr als 1,5% bis zur Auslieferung wird der Rechnungspreis in EURO entsprechend angepasst.
4.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen und wird in der am Tag der Rechnungsstellung gesetzlich geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
4.3 Liegen zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und dem Tag der Lieferung mehr als 6 Monate, ohne dass dies auf einer von uns zu vertretenden Lieferverzögerung beruht, und hat sich in dieser Zeit unsere gültige Preisliste geändert, so können wir anstelle des vereinbarten Kaufpreises den am Tag der Lieferung gültigen Listenpreis verlangen. Wir werden dem Besteller vor der Lieferung eine entsprechend geänderte Auftragsbestätigung übermitteln.
4.4 Soll die Lieferung an den Besteller auf dessen Wunsch hin erst nach mehr als vier Monaten, berechnet ab Vertragsschluss erfolgen, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers; gegebenenfalls abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts.
§5 Lieferzeit und Lieferung
5.1 Alle genannten Liefertermine sind unverbindlich und gelten als nur annähernd vereinbart, soweit sie nicht von uns ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind.
5.2 Die Lieferfrist beginnt mit Absenden der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringen der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
5.3 Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Bestellers – eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nach-kommt.
5.4 Falls der Verkäufer schuldhaft eine ausdrücklich vereinbarte Frist nicht einhalten kann und in Verzug gerät, hat der Besteller eine angemessene Nachfrist zu gewähren, die mit Eingang der Nachfristsetzung in Textform beim Verkäufer beginnt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Hindernissen vorübergehender Art, wie Lieferproblemen beim Lieferanten des Verkäufers, verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen bzw. verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.
5.5 Wird uns die Leistung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen ganz oder teilweise vorübergehend unmöglich oder erheblich erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferzeit um die Dauer des Leistungshindernisses. Gleiches gilt für eine gesetzliche oder vom Besteller gesetzte Frist für die Leistungserbringung, insbesondere für Nachfristen bei Verzug.
5.6 Vor Ablauf der gemäß Absatz 4 verlängerten Lieferzeit bzw. Leistungsfrist ist der Besteller weder zum Rücktritt noch zum Schadensersatz berechtigt.
5.7 Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen.
5.8 Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für beide Seiten nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Gleiches gilt auch dann, wenn über das Vermögen des Lieferanten des Verkäufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder es diesem aus einem anderen Grunde unmöglich ist, die Leistung zu erbringen. Sofern solche Ereignisse dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sollten und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, berechtigt dies den Verkäufer zum Rücktritt vom Vertrag ohne jegliche Schadensersatzpflicht.
5.9 Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Anforderungen durch den Gesetzgeber beruhen, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten sofern die Änderungen für den Besteller zumutbar sind und der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird.
5.10 Bei elektronischen Bauelementen sind Mehr- und Minderlieferungen bis 3% der bestätigten Menge zulässig. Berechnet wird die tatsächlich gelieferte Menge.
§6 Versand
6.1 Der Versand erfolgt ab unserem Lager in Hamburg und wird grundsätzlich in Rechnung gestellt. Die Gefahr geht mit der Verladung der Ware auf den Besteller über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Dies erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers
6.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, ist der Verkäufer zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, die einzeln berechnet werden.
§7 Gefahrübergang
7.1 Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person/Firma übergeben worden ist. Dies gilt auch für Teillieferungen. Zeigt der Verkäufer dem Besteller die Versandbereitschaft an und verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Besteller liegt, so befindet sich der Besteller im Annahmeverzug.
7.2 Sofern sich der Besteller mit der Annahme im Verzug befindet, ist er dem Verkäufer zum Ersatz der Lagerkosten verpflichtet. Bei Lagerung durch den Verkäufer sind pro abgelaufener Woche an Lagerkosten 0,25% des Rechnungsbetrages aller zu lagernden Liefergegenstände zu zahlen. Dem Besteller bleibt nachgelassen, den Nachweis zu erbringen, dass dem Verkäufer kein oder ein niedrigerer Schaden entstanden ist. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Nachweis erbringen, dass ihm gegebenenfalls auch ein höherer Schaden entstanden ist.
§8 Kosten des unberechtigten Rücktritts
Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, kann der Verkäufer unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
§9 Zahlung
9.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen.
9.2 Der Besteller kommt auch ohne eine Mahnung unsererseits in Verzug, wenn er den Kaufpreis nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufstellung nicht zahlt.
9.3 Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – sofort fällig. In diesem Fall sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in gesetzlich festgelegter Höhe von 9 %, § 288 Abs. 2 BGB, zu verlangen. Der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer bleibt vorbehalten.
9.4 Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung und bei Diskont-Fähigkeit ohne Gewährung eines Skontos erfüllungshalber angenommen. Auch Zahlungen im Scheck-/Wechselverfahren werden nur erfüllungshalber angenommen. Der Kaufpreisanspruch erlischt erst nach vollständiger Einlösung der Wechsel. Wechsel- und Diskontspesen werden gesondert berechnet und sind ohne Abzug sofort zu zahlen.
9.5 Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von dem Verkäufer anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Kaufvertrag beruht.
§10 Gewährleistung/Haftung
10.1 Der Besteller hat die empfangene Ware auf Vollständigkeit, Transportschäden, offensichtliche Mängel, Beschaffenheit und deren Eigenschaften zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind von dem Besteller innerhalb von 1 Woche ab Ablieferung des Vertragsgegenstandes schriftlich uns gegenüber zu rügen.
10.2 Wir sind nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Besteller einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Besteller rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, sind wir – unter Ausschluss der Rechte des Bestellers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Besteller hat uns für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
10.3 Wir sind berechtigt, eine von dem Besteller gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Während der Nacherfüllung sind die Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Besteller ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder hat der Verkäufer die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.
10.4 Die Gewährleistungsfrist bei neuer Ware beträgt ein Jahr ab Lieferung. Die Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Garantien werden nicht gegeben. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
10.5 Die Abtretung und/oder Verpfändung von Gewährleistungsrechten des Bestellers an Dritte ist ausgeschlossen.
10.6 Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder die Nacherfüllung von uns verweigert wird. Das Recht des Bestellers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt davon unberührt.
10.7 Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks erkennbar von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
10.8 Die Haftungsbeschränkung nach Absatz 5 gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz. Sie gilt ferner auch zugunsten unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10.9 Soweit wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
10.10 Wir haften auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haften wir im Übrigen nicht. Die in §7 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers betroffen ist.
10.11 Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§11 Eigentumsvorbehalt
11.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware), bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Kaufvertrag. Die gelieferten Waren gehen erst dann in das Eigentum des Bestellers über, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechseln erfüllt hat. Im Fall des Scheck-Wechsel-Verfahrens erlischt der Eigentumsvorbehalt in all seinen hier aufgeführten Formen nicht schon mit der Scheckzahlung, sondern erst mit der Einlösung des Wechsels. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.
11.2 Der Besteller hat uns von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaß-nahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Besteller hat uns alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Maßnahmen zum Schutz gegen Zugriffe Dritter entstehen.
11.3 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Besteller widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen in eigenem Namen für Rechnungen des Verkäufers einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
11.4 Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Besteller bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o. g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so
überträgt der Verkäufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Besteller anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.
11.5 Kommt der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung trotz einer Mahnung unsererseits nicht nach, so können wir die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Vorbehaltsware ohne vorherige Fristsetzung verlangen. Die dabei anfallenden Transportkosten trägt der Besteller. In der Pfändung der Vorbehaltssache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rückbehalt der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös wird mit unseren offenen Forderungen aufgerechnet.
§12 Erfüllungsort
Der Erfüllungsort für Zahlungen ist Hamburg, für unsere Warenlieferungen der Versandort, mithin Hamburg.
§13 Datenverarbeitung
Der Besteller ist damit einverstanden, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Besteller unter Beachtung des Bundesdatenschutzgesetzes für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke verarbeiten, insbesondere speichern oder an eine Kreditschutzorganisation übermitteln, soweit dies im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertrages erfolgt oder zur Wahrung unserer berechtigten Interessen erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Bestellers an dem Ausschluss der Verarbeitung, insbesondere der Übermittlung, dieser Daten überwiegt.
§14 Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Besteller und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, auch wenn der Besteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz im Ausland hat. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
14.2 Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag ohne Einwilligung des Verkäufers abzutreten.
14.3 Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für beide Teile – auch für Wechsel- und Scheckklagen -Hamburg. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
§15 Schlussbestimmungen
15.1 Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
15.2 Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlichen wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.